Personalagentur & Arbeitsvermittlung Tomlin OHG
Geschäftsführerinnen: Natascha Tomlin und Doris Tomlin
Stand: 24.09.2023
Sitz: Kirchstraße 23, 67578 Gimbsheim
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Vermittlungs- und Beratungsleistungen der Tomlin OHG (nachfolgend „Vermittler“ oder „Personalagentur“) gegenüber allen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob diese als Arbeitgeber oder Bewerber auftreten. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als verbindlich an.
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler sämtliche zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies kann per E-Mail, telefonisch, postalisch oder im persönlichen Gespräch erfolgen.
(2) Die Übermittlung eines Stellenprofils oder Bewerberprofils gilt als rechtsverbindliche Beauftragung und als Anerkennung der jeweils gültigen AGB.
§ 3 Vermittlungsprozess & Mitwirkungspflicht
(1) Der Vermittler schlägt dem Auftraggeber passende Kandidaten bzw. Positionen vor. Eine Vermittlung gilt als erfolgt, sobald ein Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Kandidat geschlossen wurde.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Vorstellungsvorschläge spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu reagieren. Erfolgt keine Rückmeldung von dem Auftraggeber oder wird der Auftrag nach der Präsentation der Vorschläge einseitig abgebrochen, ist der Vermittler berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.250 € zzgl. MwSt. pro Fall zu berechnen.
(3) Bewerber, die bereits nachweislich vor der Präsentation schriftlich vom Auftraggeber abgelehnt wurden, sind hiervon ausgenommen.
§ 4 Informationspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Tomlin unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen – auf jeden Vorschlag (z. B. Bewerberprofil oder Stellenvorschlag) zu reagieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, behält sich Tomlin vor, den Vermittlungsprozess für den betreffenden Fall einzustellen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setzt die Einhaltung dieser Frist voraus.
(2) Kommt es zu einem Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten (z. B. Arbeitsvertrag, freier Mitarbeit, projektbezogene Tätigkeit), ist Tomlin innerhalb von 3 Werktagen schriftlich oder in Textform zu informieren. Der Kunde übermittelt auf Anforderung die zur Honorarberechnung erforderlichen Angaben (z. B. Jahreszielgehalt, Vertragskopie), sofern der Kandidat der Weitergabe zustimmt.
(3) Erfolgt keine Mitteilung durch den Kunden innerhalb der Frist, gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Abrechnung. Tomlin ist in diesem Fall berechtigt, eine Rechnung auf Basis des zuletzt übermittelten oder geschätzten Bruttojahresgehalts des Kandidaten zu stellen.
§ 5 Honorar & Abrechnung
(1) Das Vermittlungshonorar wird pauschal und individuell für jeden Auftrag im Voraus vereinbart und schriftlich bestätigt. Die Höhe richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Suchauftrags.
(2) Für jede erfolgreiche Vermittlung entsteht ein eigenständiger Honoraranspruch – auch bei mehrfacher Beauftragung durch denselben Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Die Honorarabrechnung erfolgt nach Maßgabe der vereinbarten Konditionen. Eine Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich erst nach erfolgreichem Vertragsabschluss mit einem vermittelten Kandidaten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(5) Bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Kalendertagen behält sich Tomlin OHG das Recht vor, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 € zu erheben sowie Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
§ 6 Rücktrittsrecht
(1) Beide Parteien haben das Recht, jederzeit unentgeltlich vom Vermittlungsauftrag zurückzutreten.
(2) Kommt im Nachgang dennoch ein Beschäftigungsverhältnis zustande, das auf die vorherige Vermittlungstätigkeit des Vermittlers zurückzuführen ist, so ist diejenige Partei zur Zahlung des Honorars verpflichtet, die zuvor vom Auftrag zurückgetreten ist.
§ 7 Mehrfachvorschläge
(1) Sollte dem Auftraggeber derselbe Bewerber von mehreren Personaldienstleistern angeboten worden sein, ist dies dem Vermittler unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Bewerbervorschlags beim Auftraggeber als maßgeblich für den Honoraranspruch.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Mit Erhalt dieser AGB erkennt der Auftraggeber deren Gültigkeit ausdrücklich an.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – sofern zulässig –Worms.
Gimbsheim 2023